Der Stubben einer Eiche wurde kurzerhand zum Biertisch umfunktioniert. Unter dem Stubben können sich weiterhin Hirschkäferlarven entwickeln. |
Von einer abgestorbenen Heldbockeiche wurde ein Hochstubben stehen gelassen. Darin entwickeln sich weiterhin Larven des Juchtenkäfers. Eine Informationstafel vor dem Stubben informiert Parkbesucher über die Käferarten. Die Verkehrssicherheit ist trotzdem gegeben. |
Einfach einen alten Baum in Würde sterben lassen... |
Die Lösung: rechtzeitige Berücksichtigung des Artenschutzrechts in Ihrer Planung
Damit Ihr Vorhaben Planungssicherheit gewinnt,
- wird ermittelt, welche streng geschützten Tierarten von Ihrem Vorhaben betroffen sein könnten;
- wird der Erhaltungszustand der lokalen Populationen dieser Arten untersucht;
- werden die möglichen bau-, anlage- und betriebsbedingten Auswirkungen für dargestellt, soweit sich daraus Verbote ergeben können;
- werden Vorschläge zur Vermeidung von Beeinträchtigungen bzw. zur Schadensbegrenzung unterbreitet, durch die Projektauswirkungen mit erheblichen Folgen für geschützte Arten vermieden werden;
- werden, sofern notwendig und
- möglich, Vorschläge für mögliche vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen unterbreitet;
- werden aus den Ergebnissen direkt Maßnahmen für den Landschaftspflegerischen Begleitplan abgeleitet;
- werden die Ergebnisse mit den Naturschutzbehörden abgestimmt;
- wird zur Sicherheit Ihres Vorhabens die ökologische Baubegleitung vorgenommen;
- werden Erfolgskontrollen der Maßnahmen durchgeführt;
- werden durch gezielte Kombination der Datenerhebung im Rahmen verschiedener Planungsschritte (z.B. Umweltverträglichkeitsstudie, FFH-Verträglichkeitsstudie) Kosten und Planungszeiten Ihres Vorhabens minimiert.
Dr. Stegner ist Spezialist für schutzrelevante Käferarten in Bäumen und teilweise selbst an der Entwicklung methodischer und wissenschaftlicher Standards in Deutschland beteiligt. Durch die Beteiligung weiterer anerkannter Experten (z. B. Fledermaus-Spezialisten oder Ornithologen) können auch komplexe Fragestellungen gelöst werden.
Die am häufigsten von Planungskonflikten betroffenen Käferarten:
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--> Juchtenkäfer (Eremit) (Osmoderma eremita)
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--> Hirschkäfer (Feuerschröter) (Lucanus cervus)
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--> Heldbock (Großer Eichenbock) (Cerambyx cerdo)
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--> Scharlachroter Plattkäfer (Scharlachkäfer) (Cucujus cinnaberinus)
Die Rechtslage:
Bei Vorhaben, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind, muss unabhängig von sonstigen Anforderungen (z.B. Umweltverträglichkeit, Eingriffsregelung) stets auch der Artenschutz beachtet werden (§ 44 BNatSchG). Dazu ist nachzuweisen, dass keine europarechtlich geschützten Pflanzen- oder Tierarten sowie keine nach deutschem Recht streng geschützten Arten (Bundes-Artenschutzverordnung) von dem Vorhaben betroffen sind. Dies erfolgt mit einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP). Dies bezieht sich nicht nur auf die direkte Verletzung, Tötung oder Störung dieser Arten, sondern auch auf die Beschädigung oder Zerstörung ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten (also der Bäume und Stubben).
Der Gesetzgeber verlangt eine spezielle populationsbezogene Prüfung für jede einzelne betroffene Pflanzen- und Tierart (nach Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie Anh. IV, alle europäischen Vogelarten nach Art. I Vogelschutzrichtlinie sowie streng geschützte Arten nach Bundes-Artenschutzverordnung).
Falls erhebliche negative Auswirkungen zu erwarten sind, erlaubt das Naturschutzrecht zeitlich vorgezogene Maßnahmen, um die lokalen Populationen der betroffenen Arten im Vorfeld geplanter Eingriffe zu stützen (Maßnahmen zur Sicherung der kontinuierlichen ökologischen Funktionalität = CEF-measures). Oft ist es möglich, auf diese Weise Verbotstatbestände zu vermeiden. Unabhängig hiervon können im Einzelfall auch Ausnahmen von den Verboten des § 44 Abs. 5 BNatSchG erlassen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Artenschutzrechtliche Belange sollten in einem möglichst frühen Planungsstadium berücksichtigt werden. Durch die frühzeitige Einbeziehung naturschutzfachlichen Sachverstandes können oftmals erhebliche Planungs- und Umsetzungshemmnisse vermieden und damit Zeit und Kosten gespart werden. So können zum Beispiel Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung von Beginn an so geplant und gestaltet werden, dass sie zugleich als "vorgezogene Ausgleichsmaßnahme" im Sinne des Artenschutzrechts anrechenbar sind.